Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über See
In den letzten Jahren wurden die Bedingungen für den Grenzverkehr mit dem Sportboot stetig verbessert
In den letzten Jahren wurden die Bedingungen für den Grenzverkehr mit dem Sportboot stetig verbessert
Wer mit dem Sportboot die Schengengrenzen überschreitet, profitiert zunehmend von einem vereinfachten Grenzverkehr:
- Die Verpflichtung, einen Hafen anzulaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassen ist, ist für Reisen zwischen den Schengen-Staaten entfallen. Dieser Reiseverkehr ist somit grundsätzlich von der Ein- und Ausreisekontrolle befreit.
- Zusätzlich hat sich die Anzahl der Schengen-Staaten vergrößert, sodass alle Ostsee-Anrainerstaaten bis auf Russland Schengen-Staaten sind.
Bitte beachten Sie:
- Für den Sportbootverkehr zwischen den Schengen-Staaten ist es weiterhin erforderlich, gültige Grenzübertrittspapiere (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass, Reisepass) mitzuführen.
- In Einzelfällen werden im grenznahen Küstenmeer Kontrollen durchgeführt. Diese Grenzkontrollen sind notwendig, um die Sicherheit der offenen Schengen-Binnengrenzen sowie das Privileg der Reiseerleichterung für die Schengenbürger zu schützen.
- Für die Reisebewegung zwischen den Schengen-Staaten sind keine Grenzerlaubnisse erforderlich!
Im Schengen- Außengrenzverkehr werden weiterhin Ein- und Ausreisekontrollen durchgeführt
Die Schengen-Außengrenzen sind im Bereich der deutschen Nord- und Ostsee mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (12 Seemeilen-Zone) sowie der seitlichen Begrenzung des Küstenmeeres zu unseren Nachbarstaaten gleichzusetzen. Bei direkten Reisen mit dem Sportboot von und nach Nicht-Schengen-Staaten findet der sogenannte Schengen-Außengrenzverkehr statt.
Vom Außenverkehr mit Deutschland spricht man bei direkten Grenzverkehren von und nach Nicht-Schengen-Staaten (z. B. Russland, Großbritannien oder Irland):
- Hier müssen weiterhin Ein- und Ausreisekontrollen durchgeführt werden, d. h., der Skipper eines Sportbootes muss einen Hafen anlaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassenen ist.
- Sollen im Schengen-Außenverkehr andere Häfen, die nicht als Grenzübergangstelle zugelassen sind, für die Ein- und Ausreise genutzt werden, kann dies mit einer Grenzerlaubnis genehmigt werden. Diese kann bei den Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt und Hannover beantragt werden.
- Im begründeten Ausnahmefall kann ein Sportboot, welches aus einem Nicht-Schengen-Staat einreist, einen nicht als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafen anlaufen. Dieses ist unverzüglich durch die Schiffsführung den zuständigen Behörden mitzuteilen. Ansprechpartner ist die Leitstelle der Bundespolizei im Gemeinsamen Lagezentrum des Maritimen Sicherheitszentrums, erreichbar unter folgender Telefonnummer: +49 (0)30 185420-1200.
Passpflicht - Mitführungspflicht von erforderlichen Grenzübertrittspapieren
Denken Sie bitte daran, dass Deutsche und Ausländer auch weiterhin verpflichtet sind, sich beim Grenzübertritt – auch über die Binnengrenze – mit anerkannten, gültigen Grenzübertrittspapieren auszuweisen (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass).
Ausländische Staatsangehörige müssen, soweit erforderlich, zusätzlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (auch in Form eines Visums) sein.
Zusätzlich sind zollrechtliche sowie schifffahrtspolizeiliche Belange zu beachten.