Der Weg zur Förderung
- Einreichung Projektantrag, Projektauswahlentscheidungen
- Projektdurchführung in der Regel im Zeitraum 1. Januar - 31. Dezember
- Abgabe von Berichten und Rechnungen
- Verwendungsnachweisprüfung
- Schlusszahlung
Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit von Projekten ist deren Übereinstimmung mit den von der EU definierten Zielen des BMVI und den auf nationaler Ebene formulierten Zielsetzungen des Nationalen Programms. Nur staatliche Behörden werden aufgrund ihrer Besonderheit oder der technischen bzw. der administrativen Kompetenz durch ihre De-jure- oder De-facto-Monopolstellungen diesen Zielen des BMVI gerecht, sodass keine andere Option in Frage kommt.
So liegt per Gesetz die rechtliche Monopolstellung für die Wahrnehmung von Grenzschutzaufgaben in Deutschland bei der Bundespolizei. Zusätzlich hat die Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsabkommen mit den Bundesländern Bayern und Hamburg geschlossen, die den Schutz der Grenzen im Auftrag des Bundes als eigene Aufgabe wahrnehmen.
Des Weiteren werden Aufgaben von anderen bestimmten Nationalbehörden durchgeführt (Monopolstellung), wie z. B. die Einrichtung und Unterhaltung von Konsularstellen durch das Auswärtige Amt oder die Fortentwicklung des SIS durch das Bundeskriminalamt.
Aus diesen Gründen schließt die BMVI-Verwaltungsbehörde mit jedem vom Nationalen Programm erfassten potentiellen Begünstigten eine Finanzhilferahmenvereinbarung über den gesamten Zeitraum der Förderperiode ab. In dieser Vereinbarung sind alle Bedingungen der Finanzhilfen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten - insbesondere hinsichtlich Kontrollen, Meldungen, Berichten und Rechnungsabschlüssen - in partnerschaftlichem Verhältnis festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass seitens des Begünstigten bereits im Rahmen der Vorplanungen zum Projekt Voraussetzungen der Finanzhilfen geschaffen und dabei auch alle an der Projektumsetzung beteiligten Stellen und Behörden einbezogen werden können.
Die Finanzhilferahmenvereinbarung allein begründet keinen Anspruch auf Auszahlung von Finanzhilfen. Dieser ergibt sich ausschließlich aus der für jede Maßnahme gesondert zu schließenden Projektvereinbarung, die nach erfolgter positiver Antragsprüfung abgeschlossen wird.
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