Polizeiliche Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
Die Bundesregierung kann die Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes einsetzen, um Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.