Zusammenstellung von Informationen für Eltern
Passersatzpapiere beantragen
Reiseausweis als Passersatz für deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige, die keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, können bei der Bundespolizei für eine zeitlich befristete Auslandsreise einen Reiseausweis als Ersatz beantragen. Sie müssen die Dringlichkeit nachweisen und es dürfen keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen.
Deutsche Staatsangehörige, die keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, können bei der Bundespolizei für eine zeitlich befristete Auslandsreise einen Reiseausweis als Ersatz beantragen. Sie müssen die Dringlichkeit nachweisen und es dürfen keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen.
Passersatzpapiere werden von der Bundespolizei nur ausgestellt, wenn die Erteilung eines regulären Reisedokumentes bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist. Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Abflug oder die Ausreise unmittelbar bevorstehen, werden die Papiere nicht ausgestellt.
Bei einer Einreise wird grundsätzlich kein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt. Ausnahme: Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, wenn aufgrund eines beabsichtigten sehr kurzen Aufenthaltes im Inland die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes nicht zumutbar ist.
Notreiseausweis für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Für Angehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie für Personen, die zur Rückkehr in diese Staaten berechtigt sind, kann die Bundespolizei für eine Auslandsreise oder für die Wiedereinreise einen Notreiseausweis ausstellen. Dies gilt nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses, sofern die Erteilung eines Reisedokumentes durch die eigene Auslandsvertretung oder eine Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist.
Bei der Beantragung ist ein aktuelles biometrisches Passbild vorzulegen.
Wichtige Hinweise zur Ausstellung von Passersatzpapieren
Die Identität und die Staatsangehörigkeit sind durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen – grundsätzlich durch einen abgelaufenen Pass oder Passersatz. Eine Kopie davon reicht nicht aus.
Passersatzpapiere werden an Minderjährige grundsätzlich nur mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausgestellt.
Das Personal der Bundespolizei kann aufgrund vordringlicher Einsatzanlässe vorübergehend anderweitig gebunden sein. Dann ist mit Wartezeiten zu rechnen. Auch können die Prüfungen der Identität und des Sorgerechts bei Reisen mit Minderjährigen länger dauern.
Reisen mit Passersatzpapieren geschehen auf eigenes Risiko. Andere Staaten sind nicht zur Anerkennung verpflichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit Passersatzpapieren nicht gestattet oder bereits die Luftverkehrsgesellschaft die Mitnahme verweigert.
Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Grenzbehörden die Ausstellung von Ersatzpapieren ablehnen. Das ist der Fall, wenn:
- Erkenntnisse vorliegen, dass der Zielstaat das Dokument ausdrücklich nicht anerkennt. Diese sind in der Übersicht Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen zusammengefasst.
- das Reisedokument aufgrund der Rechtsvorschriften des Zielstaats zum Zeitpunkt der Einreise noch mehrere Monate gültig sein muss. Die von der Bundespolizei ausgestellten Passersatzpapiere sind nur maximal einen Monat gültig. Zu erfahren über den Link: Hinweise zur Ausstellung deutscher Reisedokumente und zu deren Anerkennung.
Eine Ausstellung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund anderer Dokumente in den Zielstaat Ihrer Reise einreisen dürfen.