Zusammenstellung von Informationen für Eltern
Reisen mit Minderjährigen
Minderjährige benötigen für Auslandsreisen ein eigenes, anerkanntes und gültiges Reisedokument. Dies gilt auch für Säuglinge und Kleinkinder.
Minderjährige benötigen für Auslandsreisen ein eigenes, anerkanntes und gültiges Reisedokument. Dies gilt auch für Säuglinge und Kleinkinder.
Visumpflichtige Minderjährige müssen zudem ein eigenes Visum oder einen eigenen Aufenthaltstitel vorweisen können.
Minderjährige mit deutscher Staatsangehörigkeit können auf Auslandsreisen folgende Reisedokumente nutzen: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Personalausweis und vorläufiger Personalausweis. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Ausstellung und Anerkennung.
Der Kinderreisepass wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt. Bereits ausgegebene Kinderreisepässe bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. Dies gilt jedoch nur, sofern eine einwandfreie Feststellung der Identität anhand des Lichtbildes möglich ist und alle Eintragungen richtig sind. Nachträgliche Änderungen – wie die Aktualisierung des Lichtbildes, Namensänderungen oder Verlängerung – sind nicht möglich.
Der Kinderreisepass wird nicht in allen Staaten anerkannt. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Staaten, die das Dokument bislang anerkannt haben, dieses nicht mehr anerkennen.
In dringenden Fällen kann auch Minderjährigen an der Grenze ein Passersatzpapier ausgestellt werden. Dafür erfolgt – über die Prüfung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen hinaus – eine intensive Überprüfung des Sorgerechts. Diese kann auch bei Vorlage von Vollmachten oder anderen Dokumenten mehr Zeit in Anspruch nehmen – zum Beispiel für Rückfragen bei Behörden oder anderen Familienangehörigen.
Deshalb empfiehlt die Bundespolizei bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei der jeweils zuständigen Passbehörde zu beantragen.
Die Bundespolizei widmet Minderjährigen – unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Begleitung reisen – besondere Aufmerksamkeit. Sie werden beim Überschreiten einer Außengrenze stets wie Erwachsene kontrolliert.
Zur Vermeidung längerer Wartezeiten wird bei Minderjährigen – die alleine reisen oder nur von einem Sorgeberechtigten begleitet werden – empfohlen, folgende Unterlagen mitzuführen:
- formlose Einverständniserklärung des oder der abwesenden Personensorgeberechtigten mit Angaben zum Minderjährigen, gegebenenfalls Personalien der Begleitperson(en) und Reiseziel oder Reiseverlauf
- Personalien und Erreichbarkeit des oder der abwesenden Personensorgeberechtigten
- Kopie der Personaldatenseite des Ausweises oder Reisepasses des oder der abwesenden Personensorgeberechtigten.
Reisen Minderjährige in Begleitung von Sorgeberechtigten mit abweichendem Namen wird empfohlen, Dokumente mitzuführen, die das Sorgerecht belegen. Hierzu zählen Geburts- oder Adoptionsurkunden sowie Nachweise über ein Pflegschaftsverhältnis.
Haben Sie als Personensorgeberechtigte den begründeten Verdacht, dass Ihr Kind in das Ausland entzogen werden soll, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das für Sie zuständige Familiengericht. Ein entsprechender Beschluss kann sehr kurzfristig durch eine schengenweite Ausschreibung der Minderjährigen in den Fahndungssystemen der Polizei umgesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgestellt werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit erstatten Sie Anzeige bei Ihrer zuständigen Polizeibehörde. Dies gilt entsprechend beim begründeten Verdacht einer sonstigen Kindeswohlgefährdung.